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04.12.2025
Bild: Pixabay - paulbr75
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Bezieht der Arbeitnehmer Ladestrom an einer Ladesäule seines Arbeitgebers, ist dieser nach §3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EstG) steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Ladevorrichtung von einem Dritten für Zwecke des Unternehmens betrieben wird und/oder sie noch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers unmittelbar trägt.

Einschränkungen bei der Steuerfreiheit
Steht die Ladesäule auch fremden Dritten zur Verfügung, besteht allerdings keine Steuerfreiheit. Klar gestellt wurde nun zudem, dass das Überlassen von Elektrofahrrädern und -kleinstfahrzeugen (bspw. E-Scooter), die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, nicht steuerfrei gemäß §3 Nr. 37 EStG ist.

Auslagenersatz komplexer
Die Erstattung der vom Arbeitnehmer privat getragenen Stromkosten beim Laden betrieblicher E-Fahrzeuge als Dienstwagen (mit anteiliger Privatnutzung), ist als Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Neu ist nun, dass die bisherigen monatlichen Pauschalwerte nicht mehr anerkannt werden.  Stattdessen sind die tatsächlichen Stromkosten beim häuslichen Laden mittels eines gesonderten Stromzählers zu ermitteln. Zudem ist regelmäßig der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter heranzuziehen.

Beratungshinweis
Zur Klärung steuerlicher Detailfragen sollten E-Handwerksbetriebe eine/n Steuerberater/in kontaktieren.

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